Wie ist die Haftung des Luftsicherheitsbeauftragten geregelt?
Die VO 2015/1998 enthält keine konkreten Bestimmungen über die zivilrechtliche Seite der Haftung.
Grundsätzlich kann der Luftsicherheitsbeauftragte nicht haftbar gemacht werden, da die rechtliche Verantwortung allein dem Unternehmen und der Firmenleitung obliegt.
Das heißt, sollte der Sicherheitsbeauftragte eine Situation zum Beispiel falsch beurteilen, einen Sicherheitsmangel nicht rechtzeitig beheben oder gar etwas völlig schieflaufen, so kann der Luftsicherheitsbeauftragte nicht haftbar gemacht werden.
Sollte es jedoch zu einem kritischen Vorfall in Ihrem Unternehmen kommen (bspw. ein verdächtiger Gegenstand wird in einer Ihrer Sendungen gefunden), so wird immer eine ausführliche Untersuchung des Einzelfalls stattfinden. Bei der Verletzung der Organisations- bzw. Aufsichtspflicht, führt dies zur Haftung für das verantwortliche Management des Unternehmens.
Sollte der Luftsicherheitsbeauftragte gegen die Verordnungen und Gesetze vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen haben, kann der Luftsicherheitsbeauftrage zur Schadensersatzleistung gegenüber dem Arbeitgeber als auch gegenüber dem geschädigten Dritten herangezogen werden.
Zudem muss mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gerechnet werden. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung kann auch zu einer Haftstrafe für den Luftsicherheitsbeauftragten führen.
Das Unternehmen könnte durch einen solchen Vorfall die Zertifizierung als reglementierter Beauftragter verlieren.