Muss der Luftsicherheitsbeauftragte benannt werden?
Die Person, die als Luftsicherheitsbeauftragter eingesetzt werden soll, sowie dessen Stellvertretung, muss vom Unternehmen sorgfältig ausgewählt und namentlich benannt werden. Die Benennung muss pro Betriebsstätte erfolgen, sofern es mehrere zugelassene Standorte als regB gibt.
Für die Benennung des Sicherheitsbeauftragten und seines Stellvertreters, stellt das LBA ein Worddokument zur Verfügung.
Zur Downloadseite für das Bennennungsschreiben
Die ausgefüllte Benennung muss als „2sonstiges Dokument“ in Ihrem Luftfracht-Sicherheitsprogramm aufgenommen werden.